Führen des Ausbildungsnachweises

In den Verordnungen über die Berufsausbildung der verschiedenen Ausbildungsberufe ist die Führung eines Ausbildungsnachweises vorgeschrieben.
Dies ist ein Beleg des tatsächlichen zeitlichen und sachlichen Ablaufes der Ausbildung und ein wichtiges Kriterium für die Zulassung zur Abschluss- bzw. Gesellenprüfung. Einen Einfluss auf die Prüfungsbewertung hat der Ausbildungsnachweis jedoch nicht.
Bei Streitfällen über die Ordnungsmäßigkeit der Ausbildung gilt der Ausbildungsnachweis als Nachweis für die tatsächlich durchgeführte Ausbildung.

Der Ausbildende hat seinen Lehrling zum Führen des Ausbildungsnachweises bei der praktischen Ausbildung im Betrieb, bei der Überbetrieblichen Ausbildung in den
Bildungs- und Technologiezentren und für den Unterricht in der Berufsschule anzuhalten. Die Ausbildungsnachweise sind kostenfrei vom Ausbildungsbetrieb zur Verfügung zu stellen.

Neutrale Ausbildungsnachweise (z.Zt./Stück  3,50 €, zzgl. Porto) senden wir unseren Ausbildungsbetrieben gerne zu.

Fachverbände und Innungen empfehlen spezielle Ausbildungsnachweise mit berufsbezogenen Aufgabenstellungen. (Übersicht)

Hinweise zum Führen des Ausbildungsnachweises

Der Lehrling soll genau beschreiben, welche Tätigkeiten ausgeübt, welche Werkstoffe, Maschinen und Hilfsmittel eingesetzt und welche Lehrunterweisungen durchgeführt wurden. Ebenso sollte erkenntlich sein, ob er die beschriebenen Tätigkeiten selbständig ausgeführt hat.

Der verantwortliche Ausbilder muss den Ausbildungsnachweis regelmäßig, mindestens monatlich kontrollieren und gegenzeichnen.

Hier finden Sie eine Musterseite aus einem Ausbildungsnachweis.

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Ansprechpartner Lehrlingsrolle

Sigrid Riedel

Tel. 0371 5364-156
Fax 0371 5364-517

Cornelia Heinzmann

Tel. 0371 5364-157
Fax 0371 5364-517

Thomas Porst

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Fax 0371 5364-516