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Lieferketten: Keine gesetzliche Verpflichtung für KMU

Aktuell werden Befürchtungen bestätigt, dass viele verpflichtete Großunternehmen (> 1000 Beschäftigte) mit umfassenden und undifferenzierten Verhaltenskodizes in Form von auszufüllenden Fragebögen zum Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) an ihre Zulieferer herantreten und damit über das Ziel des Gesetzes hinausschießen.

Als Hilfestellung hat das Bundesamt für Wirtschafts- und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zwei Handreichungen für die Umsetzung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) mit Blick auf kleine und mittelständische Zulieferer veröffentlicht. Sie finden die beiden bereitgestellten Dokumente zum Download auf der Internetseite des BAFA.

Das LkSG erlaubt per Gesetz verpflichteten Unternehmen nicht, ihre Pflichten auf KMU als Zulieferer abzuwälzen. KMU müssen die Pflichten nach dem LkSG nicht selbst erfüllen. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), als für die Umsetzung und Kontrolle des LkSG zuständige Behörde, kann und wird KMU auch nicht daraufhin kontrollieren oder mit Sanktionen, wie z.B.  Bußgeldern, belegen.

Das LkSG verpflichtet KMU nicht:

  • bezogen auf ihre Lieferkette eine eigene Risikoanalyse durchzuführen;
  • selbst zu prüfen, welche Präventions- und Abhilfemaßnahmen sie bezogen auf ihre Lieferkette durchführen sollten;
  • ein eigenes Beschwerdeverfahren einzurichten;
  • Berichte an das BAFA zu übermitteln oder daran mitzuwirken.

Weiterführende Informationen des ZDH

Ansprechpartnerin in der Handwerkskammer Chemnitz:
Steffi Schönherr | 0371 5364-240 |

 

25.03.2024